Was früher Berichtspflicht war, ist jetzt operative Einfuhrvoraussetzung:
So behalten Sie Fristen, ATLAS-Codes und Emissionsangaben sicher im Griff.
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Julianna Straib-Lorenz
Juliana Straib-Lorenz, Chefredakteurin von „Zollrecht AKTUELL“: „Mit dem GRATIS CBAM-Guide machen Sie bei Ihren CBAM-Reporten keine Fehler!“
Liebe Exportverantwortliche, lieber Exportverantwortlicher,
Wieder einmal haben wir es mit CBAM mit einer EU-Regelung zu tun, die unsere Exporte extrem beeinträchtigt!
Das Thema ist hochbrisant! Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung können Unternehmen zerstören!
Aber nochmal ganz von vorne: Worum geht es beim neuen CBAM-Gesetz überhaupt?
CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) und ist Teil des “Fit for 55” Pakets der EU, welches zum Ziel hat, die CO2 Emissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zu 1990 zu verringern.
Der Startschuss für CBAM fiel zwar bereits am 1. Oktober 2023. Bis zum 01. Januar 2026 befanden wir uns aber in einer Übergangsphase.
Stufe 1: Oktober 2023
Die Bestimmungen der CBAM-Verordnung (VO) sind in Kraft getreten, und Unternehmen haben eine Übergangsfrist bis zur ersten Berichterstattung und Abgabe..
Stufe 2: Januar 2024
Ende Januar 2024 müssen betroffene Unternehmen den ersten CBAM-Bericht einreichen.
Stufe 3: Oktober 2024
Eine wichtige Änderung ist am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten: Jetzt müssen Unternehmen in ihren Berichten präzisere Daten zu den tatsächlichen Emissionen ihrer importierten Produkte angeben.
Dies bedeutet, dass die bisher verwendeten Standardwerte durch tatsächliche Emissionsdaten ersetzt werden müssen - Diese sollen direkt von den Lieferanten oder Herstellern stammen. Diese Umstellung erfordert eine genauere Erfassung und
Übermittlung der Emissionsdaten. Das wird den Meldeprozess wesentlich detaillierter und anspruchsvoller gestalten.
Stufe 4: Oktober 2025 und Dezember 2025
Schon jetzt müssen Unternehmen, die betroffene Waren importieren, regelmäßig CBAM-Berichte abgeben. Für Q3 2025 bedeutet das: Der Bericht muss bis 31. Oktober 2025 erfolgen. Die
Frist zur Beantragung Ihrer CBAM-Zulassung endet am 31. Dezember 2025.
Stufe 5: Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 ist CBAM verbindliche Voraussetzung für die Einfuhr. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen betroffene Waren in die EU einführen.
ATLAS lehnt Zollanmeldungen ab, wenn
• keine gültige CBAM-Kontonummer (Y128)
• keine Zulassung oder anwendbare Ausnahme vorliegt.
Seit dem 1.1.26 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder betroffene Warenkreise in die EU importieren.
Es ist dann schlichtweg verboten, Waren aus Drittländern zu importieren, ohne vorher Ausgleichszahlungen zu leisten. Kommen Sie also unbedingt rechtzeitig Ihren Reportingpflichten nach!
Ansonsten drohen Lagerengpässe und Lieferprobleme und es könnte Ihnen so ergehen, wie in diesem (hypothetischen) Beispiel:

Unfassbar: Wegen des Aluminiumfußkreuzes aus China kommt die Stuhl GmbH in große Schwierigkeiten!
Der große deutsche Stuhlproduzent Stuhl GmbH aus dem Stuttgarter-Raum entwickelt seine Stühle selbst und kauft die meisten Teile innerhalb der EU ein. Einzig die Fußkreuze aus Aluminium werden in China produziert und nach Deutschland importiert.
Da Aluminiumerzeugnisse den CBAM-Reportingpflichten unterliegen, ist der Stuhlproduzent bereits seit 2024 verpflichtet, CBAM-Berichte zu erstellen. Leider wusste bis 2026 bei der Stuhl GmbH niemand so recht, dass das der Fall ist. Daher wurde die sanfte Übergangsphase nicht genutzt.
Als der Vorrat an Fußkreuzen sich Anfang 2026 dem Ende neigt und neue Fußkreuze benötigt werden, ist ein Import dieser Fußkreuze nicht mehr möglich. Die Stuhl GmbH besitzt die notwendigen CBAM-Zertifikate nicht!
Das Unternehmen kann daher bis die CBAM-Zertifikate vorliegen, keine Fußkreuze importieren und auch Ihre Stühle nicht an die wartenden Kunden ausliefern.
Außerdem wurden die zusätzlich entstandenen Kosten durch die Ausgleichzahlung nicht im Forecast berücksichtigt.
Die Stuhl GmbH macht tausende Euros Verlust aufgrund der fehlenden CBAM-Ausgleichszahlungen!
Importiert auch Ihr Unternehmen Teile aus Drittländern? Müssen Sie noch prüfen, ob eventuell Ihr Unternehmen den neuen CBAM-Reportingpflichten unterliegt?
Sie müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn Sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Dazu zählen diese 6 Produktgruppen:
Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes.
Prüfen Sie schnell Ihre Betroffenheit anhand des Lösungsbaumes Hier geht’s zum Gratis-Guide
Die neue CO2 -Grenzausgleichsverordnung ist noch sehr undurchsichtig. Einige Unternehmen haben zwar schon erkannt, dass Sie ein CBAM-Reporting abgeben müssen, jedoch ist das Reporting an sich noch unklar:
Ganz klar ist auf jeden Fall, dass für Unternehmen und insbesondere Zollabteilungen dadurch ein großer Aufwand entsteht. Nehmen Sie Ihr Unternehmen schon jetzt unter die Lupe: Agieren Sie vorrausschauend.
Den aktuellsten Stand zur neuen Richtlinie
lesen Sie im GRATIS Guide
Die bereits bekannten Variablen der neuen Reporting-Pflichten habe ich im GRATIS „CBAM-Guide“ für Sie zusammengefasst.
Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss:
Was das genau bedeutet, und wie Sie an diese wichtigen Informationen gelangen, erfahren Sie hier.
Emissionen können nicht einfach berechnet werden. Die Formeln sind hoch mathematisch und sagen aus, wie man die CO2-Werte berechnen kann.
Und das stellt auch für alle Importeure der betroffenen Warengruppen die größte Herausforderung dar. Denn bedenken Sie: Anhand Ihrer Berechnung und Ihres Berichts werden am Ende die Ausgleichszahlungen erhoben. Diese entspricht in der Höhe jenen Kosten, die bei Produktion innerhalb der EU aufgrund der CO2- Bepreisung durch den EU-ETS angefallen wäre.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus wird direkt anhand der korrekten Warentarifnummer ermittelt. Das bedeutet, Sie ziehen die richtige Tarifnummer heran und können anhand dieser direkt den Umfang prüfen, inwieweit Ihr Unternehmen von den CBAM-Berichtspflichten betroffen ist.
Wird die Zollbehörde darauf aufmerksam, dass Sie falsche Warentarifnummern gebrauchen, wird es schnell ungemütlich: Fehler bei der Codierung haben hohe Bußgelder zur Folge!
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Sorgen Sie daher unbedingt dafür, dass Sie die aktuellsten Informationen erhalten. Die derzeitige Situation kann sich schnell ändern. Das macht es für Sie sehr schwierig, sich angemessen auf die rechtlichen Änderungen vorzubereiten.
Aber es stehen auch schon einige Punkte sicher fest, und deren Umsetzung können Sie auch heute schon in die Wege leiten.
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Julianna Straib-Lorenz
Dozentin für Zoll und Export und Chefredakteurin von Zollrecht aktuell
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Alexandra Ristig, Logistik / Zoll und Außenwirtschaft